Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:

Flugsportclub Neubrandenburg eingetragener Verein (e. V.)

Er hat seinen Sitz in Neubrandenburg, ist am 10. April 1990 gegründet und am 17. Mai 1990 unter der laufenden Nummer 6 im Vereinsregister des Amtsgerichts Neubrandenburg registriert worden.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Zweck ist die Förderung des Flugsports und aller Luftsportinteressierten. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ausübung des Flugsports verwirklicht.

Aufgabe ist es, im Raum Neubrandenburg den Luftsport auf Dauer zu bewahren und zu pflegen.

Die Förderung und Ausbildung der Jugend ist ein besonderes Anliegen des Vereins. Dazu gibt der Verein Jugendlichen die Möglichkeit, sich zu organisieren und nach einer eigenen, durch die Mitgliederversammlung bestätigten Jugendordnung zu handeln.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Bürger werden, der sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt.

Jugendliche können mit Vollendung des 14. Lebensjahres mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten die Mitgliedschaft erwerben.

Der Verein hat:

a) aktive Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Gastmitglieder

Zu a) Aktives Mitglied kann auf Antrag jede Person werden, die den Luftsport ausübt oder ausüben will und die Satzung für sich verbindlich anerkennt.

Zu b) Förderndes Mitglied kann auf Antrag jede Person werden, die den Luftsport unterstützt oder fördert.

Zu c) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich besondere Verdienste im Interesse des Vereins erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

Zu d) Gastmitglied kann auf Antrag jede Person werden, die den Luftsport bis maximal sechs Monate aktiv ausüben möchte.

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand mit vierteljährlicher Kündigungsfrist,

b) durch Ausschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen grober Verstöße gegen luftverkehrsrechtliche Bestimmungen. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss rechtliches Gehör zu gewähren,

c) durch den Tod eines Mitgliedes.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Fachsparten:
    • Motor- und Motorsegelflug
    • Ultraleicht- und Drachenflug
    • Flugmodell- und Modellbau

Zu (1) Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie entscheidet in folgenden Angelegenheiten:

  • Wahl des Vorstandes
  • Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
  • jährliche Wahl der zwei Kassenprüfer
  • Festsetzung der Beiträge
  • Änderung der Satzung

Die Mitgliederversammlungen können als ordentliche oder außerordentliche durchgeführt werden. Sie werden durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder einberufen.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Tagesordnungspunktes eine solche Einberufung verlangt.

Leiter der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende, sein Vertreter oder das Mitglied, das von ihm mit der Leitung beauftragt wird.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Die Versammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied auf Abstimmung durch Stimmzettel besteht.

Zu (2) Vorstand

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, ist dessen gesetzlicher Vertreter und besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister

Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder zusammen sind berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten.

Der Vorstand beruft den Erweiterten Vorstand. Dem Vorstand obliegt gemeinsam mit dem Erweiterten Vorstand die Leitung des Vereins. Er hat die zur Erfüllung des Vereinszwecks dienlichen Maßnahmen zu treffen.

Er bestimmt selbst über einzelne Aufgabengebiete und Zeichnungsvollmachten der Vereinskonten. Es darf keine Einzelzeichnungsberechtigung erteilt werden.

Der Vorstand wird erweitert durch:

a) den Flugbetriebsleiter
b) den Vorstandssprecher
c) den Technischen Leiter
d) den Werkstattleiter

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren.

Die Wahl der Spartenvorsitzenden erfolgt durch die jeweiligen Sparten für die Dauer von zwei Jahren. Vom Vorstand werden die Spartenvorsitzenden in den Erweiterten Vorstand berufen.

Eine Neuwahl ist vorzunehmen, wenn ein Vorstandsmitglied zurücktritt oder wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung dies fordern.

Zu (3) Fachsparten

Die aktive Betätigung erfolgt innerhalb der Fachsparten. Organisation und Durchführung des Sports werden von den Sparten verantwortlich geregelt.

§ 6 Satzungsänderung

Der Inhalt von Satzungsänderungen muss vor einer Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich zugehen.

Der Beschluss von Satzungsänderungen bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 7 Beiträge

Das Beitragsaufkommen muss die Erfüllung des Vereinszwecks gewährleisten.

Unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse werden:

a) der Vereinsbeitrag von der Mitgliederversammlung,
b) die Spartenbeiträge von der Spartenversammlung

festgesetzt.

Der Vorstand kann Mitgliedern auf deren Antrag die Beiträge stunden oder ermäßigen.

Spenden im Interesse der Finanzierung des Vereins sind möglich.

§ 8 Auflösung des Vereins

Der Verein ist aufzulösen, wenn in einer Hauptversammlung mit Vierfünftel aller Stimmen ein entsprechender Beschluss gefasst wird.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, der auch vermögensrechtliche Angelegenheiten regelt.

§ 9 Vermögensverwendung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für sportliche Zwecke im Sinne dieser Satzung.

§ 10 Inkrafttreten

Diese neugefasste Satzung tritt am 27.04.1996 nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.